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VSG NRW§ 43 Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/43#abs-1 (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an nichtöffentliche inländische Stellen ist nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist
1. zur eigenen Aufklärung beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr gemäß § 39 Absatz 2 für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder
3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen und den nach Landesrecht bestimmten schutzbedürftigen zivilen Objekten,
b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1,
e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
g) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen oder
i) Schutz vor Wirtschafts- oder Wissenschaftsspionage sowie Sabotage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/43#abs-2 (2) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 empfangen hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr gemäß § 39 Absatz 2 für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 erforderlich ist und die Verfassungsschutzbehörde zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten. Im Übrigen darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.